Beschluss des Rates vom 23. April 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch (2012/231/EU)
Am 25. Mai 2009 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 ermächtigt, um Zugeständnisse für Geflügelfleischzolltarifpositionen des Kapitels 16 der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) neu auszuhandeln.
Erwägungsgrund 1 32012D0231
Erwägungsgrund 1 32012D0231Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen