Erwägungsgrund 3 32012D0279
Haben das Vereinigte Königreich und/oder Irland keine Mitteilung nach Artikel 3 des Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemacht, so beteiligen sie sich nicht an der Annahme dieses Ratsbeschlusses, soweit er sich auf Vorschriften erstreckt, die unter den Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union fallen. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks.