Art. 2 32012D0308Die Hohen Vertragsparteien werden in ihren gegenseitigen Beziehungen von den folgenden wesentlichen Grundsätzen geleitet: a) gegenseitige Achtung der…
Art. 4 32012D0308Die Hohen Vertragsparteien fördern die aktive Zusammenarbeit im wirtschaftlichen, sozialen, technischen, wissenschaftlichen und administrativen Bereich, in…
Art. 7 32012D0308Die Hohen Vertragsparteien intensivieren die wirtschaftliche Zusammenarbeit, um soziale Gerechtigkeit zu schaffen und den Lebensstandard der Bevölkerung der…
Erwägungsgrund 3 32008D0180BESCHLUSS DES RATES vom 25. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (2008/180/EG)
Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten zur Beteiligung an Programmen der jeweiligen Seite und…
Erwägungsgrund 5 32009D0501BESCHLUSS DES RATES vom 19. Januar 2009 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (2009/501/EG)
Das Abkommen beruht auf den Grundsätzen einer Partnerschaft im Interesse des ausgewogenen gegenseitigen Nutzens, der Gegenseitigkeit, des rechtzeitigen…