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Für die allgemeine Verhältnismäßigkeit der italienischen Maßnahmen sprechen mehrere Faktoren. Erstens bewirkt die Senkung der Schwelle für die erforderliche Bevölkerungsreichweite qualifizierter Fernsehveranstalter von 90 % auf 80 % eine größere Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, weil dadurch die Zahl der möglichen qualifizierten Fernsehveranstalter steigt. Zweitens wird ein freiwilliger Mechanismus eingeführt, der die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Fernsehveranstaltern in Bezug auf die Festlegung der technischen Sendemodalitäten und die Zahlung eines angemessenen Ausgleichs für die Gewährung von Unterlizenzen aus ausschließlichen Senderechten regelt. Drittens wird das Inkrafttreten der endgültigen italienischen Maßnahmen auf den 1. September 2012 verschoben, um laufende Verhandlungen nicht nachteilig zu beeinflussen. Schließlich sehen die italienischen Maßnahmen auch Vorkehrungen für Fälle vor, in denen nicht-qualifizierte Veranstalter die Rechte an den aufgeführten Ereignissen erwerben, damit angemessene Vereinbarungen über die Vergabe von Unterlizenzen aus diesen Rechten an qualifizierte Fernsehveranstalter getroffen werden, sowie für Fälle, in denen es für die aufgeführten Ereignisse keinen qualifizierten Erwerber gibt, damit der nicht-qualifizierte Veranstalter seine Rechte ausüben kann und eine Situation vermieden wird, in der ein aufgeführtes Ereignis gar nicht übertragen wird.
Die italienischen Maßnahmen sind auch insofern mit den Wettbewerbsregeln der EU vereinbar, als die Bestimmung der Fernsehveranstalter, die für die Übertragung…
Die italienischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der…
Die Maßnahmen Italiens, die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie des Rates 89/552/EWG zu veröffentlichen sind, werden in den folgenden Auszügen des am 9.…
Die finnischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der…
Die italienischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 59 AEUV garantierten freien…
Die deutschen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.