Erwägungsgrund 2 32012D0400
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.