Erwägungsgrund 3 32012D0418
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sollte unterzeichnet werden. Bestimmte Teile des Abkommens sollten bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt werden.