Erwägungsgrund 1 32012D0429
Nach dem Beschluss 2012/106/EU des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation (im Folgenden „Abkommen“) am 16. Dezember 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.