Art. 3 32012D0091BESCHLUSS DES RATES vom 23. Januar 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (2012/91/EU)
Das Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Art. 3 32011D0034BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Union und vorläufige Anwendung des Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union (2011/34/EU)
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Art. 3 32013D0202Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Art. 3 32009D0097BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 2008 zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und –inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten (2009/97/EG)
Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird die Vereinbarung ab ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren…
Art. 2 32008D0372BESCHLUSS DES RATES vom 12. Februar 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft (2008/372/EG)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wird das Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Art. 3 32011D0296BESCHLUSS DES RATES vom 24. Februar 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (2011/296/EU)
Das Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 13 des Protokolls bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren…