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Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften und ihres nationalen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, jedem von belarussischen Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeug, einschließlich wenn diese Unternehmen als Vertriebsunternehmen auftreten, die Erlaubnis zur Landung in oder zum Start von ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets.
Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder im Falle eines Notüberflugs.
Absatz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat bestimmt oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Landung, der Start oder das Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für einen anderen im Einklang mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses stehenden Zweck erforderlich ist. In einem solchen Fall setzt der betreffende Mitgliedstaat bzw. setzen die betreffenden Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.
Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.
Abweichend von Artikel 8b können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Luftfahrzeug gestatten, auf im Hoheitsgebiet der…
Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines…
Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Flüge über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen und von…
eine Notlandung, einen Notstart oder einen Notüberflug eines EU-Luftverkehrsunternehmens, oder
Im Sinne von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 7 kann ein Mitgliedstaat in Bezug auf das Überfliegen durch gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.