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Es ist untersagt, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen zu erbringen für
die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
jedwede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer in Buchstabe a aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt.
Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Pflichtversicherung oder einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.
der Republik Belarus, ihrer Regierung oder ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder
Es ist verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und…
jedweder sonstigen belarussischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der belarussischen Regierung;
Es ist verboten, folgende Dienste unmittelbar oder mittelbar für belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder für in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.