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Zusätzlich zu den Verboten in Artikel 2i sind untersagt
jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen der Republik Belarus oder einer ihrer staatlichen Stellen und der EIB geschlossenen laufenden Vereinbarungen;
die Weiterführung durch die EIB aller bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Vereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden in Belarus finanziert werden.
der Republik Belarus, ihrer Regierung oder ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im…
bestimmte Maschinen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung…
die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel…
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.