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Es ist untersagt,
unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse in die Union einzuführen, die
ihren Ursprung in Belarus haben oder
aus Belarus ausgeführt wurden;
unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;
Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
aus Belarus ausgeführt worden sind;
aus Belarus ausgeführt wurden;
aus Belarus ausgeführt wurden;
bestimmte Maschinen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung…
Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,
der Republik Belarus, ihrer Regierung oder ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.