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Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen.
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für
verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 10. März 2022 eingegangen wurden,
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union genehmigen.
Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
in Verbindung mit dem Verbot in Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für…
in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1 und 2 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten…
in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern gemäß den…
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen,
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und…
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.