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Der von der Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada einzunehmende Standpunkt sollte, sofern rechtswirksame Akte zu erlassen sind, im Einklang mit dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren entschieden werden. Sofern erforderlich, sollten sonstige von der Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada einzunehmende Standpunkte vom Rat im Einklang mit Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt werden.
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 16 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaft…
Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der…
Soweit der Gemischte Ausschuss rechtswirksame Akte oder Beschlüsse über die Aussetzung der Anwendung des Abkommens zu erlassen hat, wird der Standpunkt der…
Das Verfahren zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union vor den Vereinten Nationen in Bezug auf die Annahme oder die Änderung von UN-ECE-Regelungen…
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der…
Der von der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.