Erwägungsgrund 1 32020D0609
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/601 des Rates geschlossen und trat am 1. Mai 2018 in Kraft.