Erwägungsgrund 4 32012D0682
Schweden hat am 23. Dezember 2011 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF aufgrund von Entlassungen in dem Unternehmen AstraZeneca eingereicht und diesen Antrag bis zum 16. April 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 4325854 EUR bereitzustellen.