Erwägungsgrund 4 32012D0735BESCHLUSS DES RATES vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (2012/735/EU)
Das Übereinkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt werden.
Erwägungsgrund 4 32012D0106BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation (2012/106/EU)
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden. Es sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 4 32005D0736BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2005/736/EG)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig…
Erwägungsgrund 4 32012D0338BESCHLUSS DES RATES vom 23. April 2012 über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (2012/338/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 4 32013D0263BESCHLUSS DES RATES vom 13. Mai 2013 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe (2013/263/EU)
Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 4 32011D0265BESCHLUSS DES RATES vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2011/265/EU)
Das Freihandelsabkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt werden.