Art. 7 32012D0734BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufigen Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (2012/734/EU)
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar…
Erwägungsgrund 9 32012D0735Das Übereinkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar…
Art. 8 32011D0265BESCHLUSS DES RATES vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2011/265/EU)
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht…
Erwägungsgrund 9 32012D0734BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufigen Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (2012/734/EU)
Im Sinne des Artikels 356 des Abkommens ist die Klarstellung angezeigt, dass das Abkommen nicht so auszulegen ist, als begründe es Rechte oder Pflichten, die…
Erwägungsgrund 3 32012D0730BESCHLUSS DES RATES vom 20. November 2012 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Jute-Studiengruppe zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Satzung für die Zeit nach 2014 (2012/730/EU)
Die Verlängerung des Übereinkommens liegt nicht im Interesse der Union —
Erwägungsgrund 7 32013D0103BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/103/EU)
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für den Beitritt der Union zum Übereinkommen so gestaltet werden müssen, dass die Union die ihr von ihren Mitgliedstaaten…