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Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben zu billigen, die vom Handelsausschuss nach Artikel 209 Absatz 2 des Übereinkommens auf Vorschlag des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ anzunehmen sind.
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags kann der Rat die Kommission ermächtigen, Änderungen an der Liste der geschützten geografischen Angaben zu billigen, die —…
Für die Zwecke des Artikels 209 Absatz 2 des Übereinkommens werden Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben mittels Beschlüssen des…
Für die Zwecke des Artikels 247 des Abkommens werden Änderungen am Abkommen, die Gegenstand von Beschlüssen des Assoziationsrates auf Vorschlag des…
Die Kommission wird ermächtigt, nach Konsultation des vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 4 bestellten Sonderausschusses Änderungen nach den Artikeln 7, 13 und 15…
Es ist zweckmäßig, wenn der Rat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ermächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Abkommens…
Für die Zwecke des Artikels 10.25 des Abkommens sind Änderungen am Abkommen aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ von der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.