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Gemäß Artikel 51 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (im Folgenden „Abkommen“) setzt der Stabilitäts- und Assoziationsrat durch einen Beschluss die Bestimmungen zur Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Grundsätze in Kraft.
Artikel 51 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik…
Gemäß Artikel 48 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen…
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro…
Artikel 51 des Abkommens sieht vor, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat einen Beschluss zur Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Grundsätze…
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.