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Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden „Abkommen“) und dem Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 zu diesem Abkommen (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen der Union und der Türkei schrittweise hergestellt.
Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden „Abkommen“) und dem…
Gemäß Artikel 39 des Zusatzprotokolls erlässt der Assoziationsrat Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer…
Das am 12. September 1963 in Ankara geschlossene Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im…
Im Einklang mit dem Beschluss 2014/257/EU des Rates wurde das Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten…
Als ersten Schritt zur Umsetzung des Artikels 39 des Zusatzprotokolls hat der Assoziationsrat am 19. September 1980 den Beschluss Nr. 3/80 über die Anwendung…
Gemäß dem Beschluss 2012/499/EU des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.