Erwägungsgrund 3 32012D0812
Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP sollte daher dahingehend geändert werden, dass eingefrorene Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen an die Nachfolgeregelungen des Entwicklungsfonds für Irak, die die irakische Regierung gemäß den in den Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010) festgelegten Bedingungen eingeführt hat, übertragen werden können.