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Im Nachgang zu dem an die Kommission gerichteten Ersuchen Spaniens vom 28. Juli 2011 gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 um die Erklärung, dass die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für rumänische Arbeitnehmer in ganz Spanien und in allen Arbeitsmarktbereichen vollständig ausgesetzt wird, ermächtigte die Kommission Spanien mit ihrem Beschluss 2011/503/EU , den freien Zugang rumänischer Staatsangehöriger zum spanischen Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2012 unter bestimmten Bedingungen zu beschränken. Dieser Beschluss trat am 12. August 2011 in Kraft.
Gemäß Anhang VII Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 ersuchte Spanien mit Schreiben vom 28. Juli 2011 auf der Grundlage der Unterrichtung vom 22.…
Um die Lage auf dem spanischen Arbeitsmarkt wieder zu normalisieren, ist es daher angezeigt, Spanien zu ermächtigen, den freien Zugang rumänischer Arbeitnehmer…
Spanien hatte die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der…
Spanien ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 darum, die Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 429/2011 für…
Spanien wird ermächtigt, unter den in den Artikeln 2 bis 4 dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011…
Unter Berufung auf eine schwerwiegende Störung des spanischen Arbeitsmarktes unterrichtete Spanien die Kommission am 22. Juli 2011 gemäß Anhang VII Teil 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.