Erwägungsgrund 2 32012D0831
Im Nachgang zu dem an die Kommission gerichteten Ersuchen Spaniens vom 28. Juli 2011 gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 um die Erklärung, dass die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für rumänische Arbeitnehmer in ganz Spanien und in allen Arbeitsmarktbereichen vollständig ausgesetzt wird, ermächtigte die Kommission Spanien mit ihrem Beschluss 2011/503/EU, den freien Zugang rumänischer Staatsangehöriger zum spanischen Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2012 unter bestimmten Bedingungen zu beschränken. Dieser Beschluss trat am 12. August 2011 in Kraft.