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Der Zweck dieser Regeln bestand darin, einen klaren, transparenten Rahmen zu schaffen, der in einheitlicher Weise von allen Kommissionsdienststellen umgesetzt wird, die an der Verwaltung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG und des Beschlusses 2006/970/Euratom gewährten Finanzhilfen beteiligt sind. Die Regeln sollten für die Laufzeit der Programme ein kohärentes Konzept für die mit diesen Beschlüssen verabschiedeten Programme gewährleisten und bei Bedarf die nötige Flexibilität zulassen.
Ziel dieser Regeln ist es festzulegen, wie die auf der Grundlage des Siebten Rahmenprogramms (EG und Euratom) eingereichten Vorschläge gehandhabt werden sollen.…
Die Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von…
Mit Beschluss K(2007) 2466 vom 13. Juni 2007 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status…
Um zu gewährleisten, dass die ausgewählten Projekte wie vorgesehen durchgeführt und die Mittel wirksam verwendet werden, sollten die Finanzhilfebeschlüsse mit…
Alle Änderungen gegenüber der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds sollten zur Verwirklichung der Ziele der von der…
Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.