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Die Kommission wird ermächtigt, nach Konsultation des vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 4 bestellten Sonderausschusses Änderungen nach den Artikeln 7, 13 und 15 des Protokolls zu billigen.
Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen, die gemäß Artikel 20 des Protokolls an dessen Anlagen vorgenommen werden, im Namen der Gemeinschaft zu billigen,…
Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen, die gemäß Artikel 26 des Abkommens an dessen Anhängen vorgenommen werden, nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz…
Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses folgende Maßnahmen treffen:
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Übereinkommens bezüglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.