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Die zuständigen Unionsorgane und die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die im 7. UAP festgelegten prioritären Ziele erreicht werden. Die Aktionen tragen gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung.
Öffentliche Behörden auf allen Ebenen arbeiten bei der Durchführung des 7. UAPs mit Unternehmen und Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und einzelnen Bürgern zusammen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, dass die Ziele der vorliegenden Verordnung bei der Verwaltung und…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten mit der Agentur und der Kommission bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung zusammen.
Die Mitgliedstaaten und ihre befugten Behörden im Sinne von Artikel 25 sind dafür zuständig, dass die Programme und die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten die erforderliche Unterstützung, damit die Bediensteten des Amtes ihren Aufgaben nach dieser Verordnung…
Das Amt kann gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der…
Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie. Die zuständigen Behörden arbeiten in dieser Durchführungsphase…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.