Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Artikel 1 und 1a gelten nicht für unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren vorab von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zur internen Repression verwendbarem Gerät oder von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, das bzw. die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der VN und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind, oder von Gerät, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der VN bestimmt ist;
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Material für Minenräumaktionen;
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen;
die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit derartigen Ausrüstungen oder mit derartigen Programmen und Operationen,
Die Artikel 1 und 1a gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.