Erwägungsgrund 9 32013D0252
Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig werden, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen. Im Einklang mit dem vom Europäischen Rat angenommenen Stockholmer Programm „Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ sollten die Organe das Fachwissen der Agentur in vollem Umfang nutzen und diese, soweit angezeigt, entsprechend ihrem Mandat bei der Ausarbeitung von Maßnahmen und Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf die Grundrechte konsultieren.