Erwägungsgrund 4 32013D0276
Nach Entlassungen im Unternehmen Austria Tabak GmbH und bei vierzehn seiner Zulieferer bzw. nachgeschalteten Herstellern beantragte Österreich am 20. Dezember 2011 einen Finanzbeitrag des EGF und ergänzte seinen Antrag bis zum 9. Oktober 2012 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag in Höhe von 3941999 EUR bereitzustellen.