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Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (nachstehend „das Abkommen“ genannt) können gesundheitspolizeiliche Maßnahmen der Ausfuhrpartei als gleichwertig anerkannt werden, wenn diese objektiv nachweist, dass ihre Maßnahmen dem der Einfuhrpartei angemessen erscheinenden Schutzniveau entsprechen. Seitens der Gemeinschaft wurde das Abkommen durch den Beschluss 1999/201/EG genehmigt.
Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über…
Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über…
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen, das…
Mit Kanada wurde die Gleichwertigkeit der Vorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit bezüglich Fischereierzeugnissen festgestellt und anerkannt. Die…
Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.