Art. 2 32009D0025BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie (2009/25/Euratom)
Der Präsident der Kommission und das für Energie zuständige Kommissionsmitglied werden hiermit ermächtigt, das Abkommen zu unterzeichnen und alle notwendigen…
Art. 2 32012D0055BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Australiens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie (2012/55/Euratom)
Der Präsident der Europäischen Kommission oder das für Energiefragen zuständige Kommissionsmitglied wird ermächtigt, das Abkommen zu unterzeichnen und die auf…
Art. 3 32020D2255BESCHLUSS (Euratom) 2020/2255 DER KOMMISSION vom 29. Dezember 2020 über den Abschluss – durch die Kommission – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und über den Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – und die vorläufige Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Die Präsidentin der Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft die in Artikel 1 genannten Abkommen zu unterzeichnen und die…
Art. 2 Abs. 2 32007D0502BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (2007/502/EG, Euratom)
Der Präsident des Kommission wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die Schlussakte vorbehaltlich seines späteren…
Art. 2 32005D0419BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. November 2002 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten thermonuklearen Fusion (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4572) (2005/419/Euratom)
Das für Forschung zuständige Mitglied der Kommission oder sein bestellter Vertreter wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft das Abkommen…