Art. 2 Abs. 2 32015D1916BESCHLUSS (GASP) 2015/1916 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 20. Oktober 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/3/2015)
Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Art. 2 Abs. 2 32015D0956BESCHLUSS (GASP) 2015/956 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 17. Juni 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/1/2015)
Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Art. 2 Abs. 2 32014D0138BESCHLUSS EUFOR RCA/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 11. März 2014 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (2014/138/GASP)
Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Art. 2 Abs. 2 32014D0016BESCHLUSS EUBAM LIBYA/1/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 14. Januar 2014 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (2014/16/GASP)
Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Art. 2 Abs. 2 32015D0664BESCHLUSS (GASP) 2015/664 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 21. April 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (EUMAM RCA/1/2015)
Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Sitzungen des Ausschusses der beitragenden Länder teilnehmen.