Art. 6 Abs. 1 32011D0814BESCHLUSS EUTM SOMALIA/2/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 6. Dezember 2011 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) (2011/814/GASP)
Gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen gelten für die Sitzungen und…
Art. 6 Abs. 2 32006D0492BESCHLUSS MONUC SPT/2/2006 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 30. Mai 2006 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (2006/492/GASP)
Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Art. 6 Abs. 2 32008D0313Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Art. 6 Abs. 2 32014D0138BESCHLUSS EUFOR RCA/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 11. März 2014 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (2014/138/GASP)
Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Art. 6 Abs. 2 32013D0696BESCHLUSS EUTM MALI/2/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 12. November 2013 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (2013/696/GASP)
Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.