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Gemäß Artikel 3 Buchstabe C Nummer 2 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen“) kann das gemäß Artikel 3 Buchstabe A eingesetzte Bilaterale Aufsichtsgremium Änderungen der Anhänge des Abkommens im Einklang mit Artikel 19 Buchstabe B des Abkommens beschließen.
Der in dem gemäß Artikel 3 Buchstabe A des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei…
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der…
Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss über Änderungen der Anhänge 1 und 2 und der Anlagen der anderen Anhänge zum Abkommen beschließen.
Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der…
Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Ausschuss über Änderungen der Anhänge des Abkommens beschließen.
Nach Artikel 18 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Abkommens durch Beschluss annehmen, auch des Anhangs II, der die Koordinierung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.