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Es liegt im Interesse der Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens einen Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für Moldau zu stellen, damit die Union Zollfreiheit oder Präferenzbehandlung für Waren mit Ursprung in Moldau gewähren kann, so auch für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss gelten, ohne der Verpflichtung zu unterliegen, anderen WTO-Mitgliedern für vergleichbare Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 2015 dieselbe Zollbefreiung oder Präferenzbehandlung zu gewähren.
Der Standpunkt ‚der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist es, eine bis zum 31. Dezember 2015 gültige…
Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin gehend geändert, dass die…
Die Union hat eine Rechtsvorschrift zur Verlängerung der autonomen präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten bis zum 31. Dezember 2015…
Der von der Union im Allgemeine Rat der der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, die Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung für die westlichen…
Wenn die Union nicht im erforderlichen Umfang von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994…
Es wurde eine Ausnahmegenehmigung beantragt, mit der WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.