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Die Union hat eine Rechtsvorschrift zur Verlängerung der autonomen präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten bis zum 31. Dezember 2015 angenommen. Ohne Ausnahmeregelung bezüglich ihrer Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) müsste die Union die mit der autonomen präferenziellen Handelsregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) ausweiten. Es ist daher angezeigt, nach Artikel IX Absatz 3 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine Ausnahme von Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 zu beantragen.
Die Union ist dabei, Vorschriften zu verabschieden, mit denen Pakistan zusätzliche autonome Handelspräferenzen eingeräumt werden sollen. Wenn die Union nicht im…
Wenn die Union nicht im erforderlichen Umfang von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994…
Es liegt im Interesse der Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens einen Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung…
Der von der Union im Allgemeine Rat der der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, die Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung für die westlichen…
Die Union vertritt im Rahmen der Ministerkonferenz der WTO einen befürwortenden Standpunkt hinsichtlich des Antrags nach Artikel IX Absatz 3 des Abkommens von…
Der Standpunkt ‚der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist es, eine bis zum 31. Dezember 2015 gültige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.