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Mit Artikel 18 des Abkommens wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich gemäß Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens eine Geschäftsordnung gibt. Es ist angebracht, ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme der genannten Geschäftsordnung vorzusehen.
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die…
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die…
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung zu geben hat. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für…
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben wird. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die…
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die…
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.