Erwägungsgrund 3 32013D0002BESCHLUSS DES RATES vom 17. Dezember 2012 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (2013/2/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 2 32010D0687BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Namen der Europäischen Union (2010/687/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 2 32012D0649BESCHLUSS DES RATES vom 15. Oktober 2012 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union im Namen der Union (2012/649/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 2 32011D0248BESCHLUSS DES RATES vom 12. April 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (2011/248/EU)
Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 2 32013D0156BESCHLUSS DES RATES vom 21. März 2013 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Namen der Europäischen Union (2013/156/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 4 32012D0643BESCHLUSS DES RATES vom 24. September 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (2012/643/EU)
Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden —