Erwägungsgrund 4 32013D0809
Die WTO-Mitglieder sollten in der Lage sein, die notwendigen Programme zur Ernährungssicherung, darunter auch die öffentliche Lagerhaltung, im Einklang mit den WTO-Vorschriften durchzuführen. Die Programme zur öffentlichen Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung müssen bestimmten, von den WTO-Mitgliedern vereinbarten Bedingungen entsprechen, damit sie zu keiner Verzerrung des internationalen Handels führen. Bei den in der WTO im Laufe des Jahres 2013 geführten Verhandlungen gelangten die WTO-Mitglieder zu einer geeigneten Lösung für derartige von Entwicklungsländern durchgeführte Programme, die darin besteht, dass die Mitglieder darüber Einvernehmen erzielen, von Beschwerden gegen solche Programme über einen bestimmten Zeitraum Abstand zu nehmen, sofern sie bestimmten Bedingungen entsprechen (aufgrund einer gebührende Zurückhaltung vorsehenden Klausel („due restraint clause“)).