Erwägungsgrund 3 32014D0144
Der Anhang des Zusatzabkommens sollte geändert werden, um die Angaben zur zuständigen liechtensteinischen Amtsstelle für Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, zu aktualisieren, um dem am 4. Mai 2012 in Kraft getretenen Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung des Anhangs 7 (Handel mit Weinbauerzeugnissen) Rechnung zu tragen und um die Liste der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit liechtensteinischem Ursprung zu ergänzen –