Erwägungsgrund 1 32014D0186
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Darüber hinaus bestimmt diese Verordnung, dass Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen festlegen.