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Im Hinblick auf die sofortige Durchführung und auf die angemessene Beteiligung der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen sollten die Teile, die in die Zuständigkeit der Union fallen, gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vorläufig angewendet werden.
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte sollte genehmigt werden. Das Abkommen sollte gemäß Artikel…
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte sollte genehmigt werden. Das Abkommen sollte teilweise…
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens und im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens sowie vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen werden die…
Durch das Abkommen wird die Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen ermöglicht. Im Gegenzug hat die Schweiz zur Finanzierung…
Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind .
Mit der vorläufigen Anwendung von Teilen des Abkommens wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.