Erwägungsgrund 8 32014D0210BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits in Bezug auf Artikel 49 Absatz 3 (2014/210/EU)
Das Abkommen sollte in Bezug auf Artikel 49 Absatz 3 genehmigt werden. Ein gesonderter Beschluss über den Abschluss des Abkommens mit Ausnahme des Artikels 49…
Erwägungsgrund 4 32014D0231BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2014 über den Abschluss des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits, hinsichtlich die Rückübernahme betreffende Angelegenheiten (2014/231/EU)
Die Bestimmungen des Abkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 3 über die Rückübernahme, sind Gegenstand eines separaten Beschlusses , der…
Erwägungsgrund 3 32014D0293BESCHLUSS 2014/293/GASP DES RATES vom 15. April 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)
Das Abkommen sollte genehmigt werden —
Erwägungsgrund 3 32011D0694BESCHLUSS DES RATES vom 26. September 2011 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (2011/694/EU)
Das Abkommen sollte genehmigt werden.
Erwägungsgrund 2 32014D0229BESCHLUSS DES RATES vom 27. Oktober 2009 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (2014/229/EU)
Das Abkommen ist vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu genehmigen —
Erwägungsgrund 4 32014D0279BESCHLUSS DES RATES vom 12. Mai 2014 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits hinsichtlich der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten (2014/279/EU)
Die Bestimmungen des Abkommens werden mit Ausnahme des Artikels 33 Absatz 2 über die Rückübernahme Gegenstand eines separaten Beschlusses sein, der parallel zum…