Erwägungsgrund 2 32014D0213
In Anbetracht der Entwicklungen in der Republik Guinea sollten das Waffenembargo und das Embargo für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung aufgehoben werden.
In Anbetracht der Entwicklungen in der Republik Guinea sollten das Waffenembargo und das Embargo für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung aufgehoben werden.