Art. 11 32014D0219
Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Ausführung im Rahmen der EUCAP Sahel Mali gemäß Artikel 5.
Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUCAP Sahel Mali und die Einhaltung der für die EUCAP Sahel Mali geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist.
Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.
Hinsichtlich der Sicherheit erhält das Personal der EUCAP Sahel Mali eine obligatorische Schulung, die dem Ausmaß der Gefahren im Einsatzgebiet angepasst ist. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom Missionssicherheitsbeauftragten organisiert werden.
Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des RatesBeschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1 ). .