Erwägungsgrund 3 32014D0253
Nach Entlassungen im Unternehmen Grupo Santana und bei 15 seiner Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller beantragte Spanien am 16. Mai 2012 einen Finanzbeitrag aus dem EGF und ergänzte seinen Antrag bis zum 28. November 2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 1964407 EUR bereitzustellen.