Art. 3 32014D0956BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juli 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2014/956/EU)
Das Protokoll wird ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Art. 3 32014D0665BESCHLUSS DES RATES vom 18. Februar 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2014/665/EU)
Das Protokoll wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls ab dem 1. Juli 2013 und bis zum Abschluss der zu seinem Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig…
Art. 3 32013D0303Das neue Protokoll wird gemäß seinem Artikel 13 ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren…
Art. 3 32014D0172BESCHLUSS DES RATES vom 22. Oktober 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2014/172/EU)
Das Protokoll wird im Einklang mit Artikel 12 des Protokolls ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren…
Erwägungsgrund 3 32008D0800BESCHLUSS DES RATES vom 8. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2008/800/EG)
Das Protokoll sollte mit Wirkung vom 1. August 2007 vorläufig angewendet werden —
Art. 3 32014D0316BESCHLUSS DES RATES vom 15. November 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2014/316/EU)
Das Protokoll wird im Einklang mit Artikel 10 des Protokolls ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren…