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In Artikel 304 Absätze 1 und 4 des Übereinkommens wird festgelegt, dass der Handelsausschuss eine Liste von 25 Personen aufstellt, die als Schiedsrichter fungieren können, und eine zusätzliche Liste von 12 Personen mit branchenspezifischer Erfahrung in Bereichen aufstellt, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.
Der Handelsausschuss legt auf seiner ersten Sitzung eine Liste von 25 Personen fest, die als Schiedsrichter fungieren sollen, und zusätzliche Listen von 12…
Nach Artikel 14.18 des Abkommens stellt der Handelsausschuss spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens oder dem Beginn seiner vorläufigen…
Artikel 284 Absatz 3 des Übereinkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Liste von mindestens 15 Personen genehmigt, die über…
Gemäß Artikel 3A des Protokolls stellt der Ausschuss unmittelbar nach seiner Einsetzung eine Liste mit 15 Personen auf, die als Schiedsrichter fungieren sollen.
Der Standpunkt, der von der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea…
Auf seiner ersten Sitzung genehmigt der Handelsausschuss eine Liste von mindestens 15 Personen mit Fachkenntnissen in Fragen, die in den Geltungsbereich des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.