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In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h und in Artikel 315 des Übereinkommens wird festgelegt, dass der Handelsausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Verfahrensordnung und einen Verhaltenskodex für die Schiedsrichter annimmt.
Der Handelsausschuss legt auf seiner ersten Sitzung die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter fest.
In Artikel 284 Absatz 6 des Übereinkommens wird festgelegt, dass der Handelsausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe…
In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j des Übereinkommens wird festgelegt, dass sich der Handelsausschuss eine Geschäftsordnung gibt.
In Artikel 328 Absatz 1 wird festgelegt, dass der Assoziationsrat auf seiner ersten Sitzung die Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex für die Streitbeilegung…
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 nimmt der Assoziationsrat auf seiner ersten Sitzung die Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex für die Streitbeilegung gemäß Titel…
Der Handelsausschuss legt auf seiner ersten Sitzung eine Liste von 25 Personen fest, die als Schiedsrichter fungieren sollen, und zusätzliche Listen von 12…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.